1. Allgemeines
1.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen
gelten für alle Produkte und Leistungen der CensIX Software Group.
1.2 Widersprechende
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne Widerspruch
nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Änderungen und/oder
Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen von CensIX Software Group sowie
Änderungen und/oder Ergänzungen abgeschlossener/bestehender
Verträge mit CensIX Software Group bedürfen der Schriftform.
1.4 CensIX Software Group ist berechtigt, nach
Schriftlicher Informierung des Kunden, die AGB zu ändern. Einen
Monat nach der Mitteilung, treten die Änderungen in Kraft.Der
Kunde ist in der Lage den Vertrag innerhalb dieses Monats zu
Kündigen, falls die Änderungen zu Ungunsten des Kunden
Erfolgen. Sollte keine Kündigung, in diesem Zeitrahmen
vorliegen, treten die Änderungen in Kraft.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Preise, Leistungen und alle
Angebote von CensIX Software Group sind unverbindlich. Erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zu Stande. CensIX Software Group wird sich
ausschließlich an die in diesem Vertrag vereinbarten Punkte,
Produkte, etc. halten.
2.2 Es ist eine Schriftliche
Bestätigung, für die Übernahmen von Garantien und/oder
die Zusicherung von Eigenschaften, von CensIX Software Group nötig.
2.3 Die schriftlich abgeschlossenen
Verträge allein, legen den Umfang der Leistung fest, welcher von
CensIX Software Group zu erbringen sind. Die Vertriebspartnervereinbarung, die
Einzellizenzbedingungen für CensIX Software Group, der Softwaresupportvertrag
sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit ein
Vertrag abgeschlossen wurde.
2.4 Abweichungen von
Auftragsbestätigungen oder Angebotsunterlagen , welche durch
rechtliche oder technische Normen bedingt sind, hält sich CensIX Software Groupunter Berücksichtigung dieser vor.
2.5 Um die Software stets aktuell zu
halten macht CensIX Software Group einmal im Jahr ein Update. Dieses Update ist
kostenfrei. Weitere Updates werden berechnet. Der Kunde ist nicht
verpflichtet die Updates wahr zu nehmen, in diesem Falle kann CensIX Software Groupweder Sicherheit noch Korrektheit des Programms gewährleisten.
2.6 Wird eMail (elektronische Post)
zur Verständigung genutzt, werden alle auf diesem Wege
übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen nach anerkannt:
2.6.2 Für unverschlüsselt im
Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht
gewährleistet.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die
ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst
verantwortlich. Sowohl die Installation durch CensIX Software Group als auch Schulung
und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die
Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum
Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer
entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Der hat Kunde für die
erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen zu sorgen, sofern CensIX Software GroupSchulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt,
insbesondere das die erforderlichen Räumlichkeiten und
Infrastruktur, Unterlagen und das Personal bereitgestellt sind.
Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht
ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich
vereinbarten Ausführungsfristen von CensIX Software Group angemessen. CensIX Software Group kann den
durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für
die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der
eigenen Sachmittel in Rechnung stellen.
3.3 Auskünfte bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
4. Leistungsumfang
4.1Die Hilfe Dritter darf von CensIX Software Group in
Anspruch genommen werden, um der von ihr geschuldeten Leistung zu
erfüllen.
4.2 CensIX Software Group ist in zumutbarem Umfang zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.3 Zu Test- oder Demozwecken
gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen
etc.) bleiben Eigentum von CensIX Software Group. CensIX Software Group behält sich vor, Software so
auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten
Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann
hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
5. Lieferfrist
5.1 Von CensIX Software Group angegebene Lieferzeiten
sind unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche
Liefertermin von CensIX Software Group um mehr als 4 Wochen überschritten wird,
ist der Kunde berechtigt, CensIX Software Group eine angemessene Nachfrist zur
Lieferung zu setzen.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart
ist, führen Auftragsänderungen zur Aufhebung vereinbarter
Termine und Fristen.
5.3 Liefer- und Leistungsfristen
verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und
aller
sonst von CensIX Software Group nicht zu vertretender
Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem
Einfluss sind.
6. Preise
6.1 Die Preise verstehen sich netto
ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend
sind die Preise der aktuellen
Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer
Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der
Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
6.2 Schulungs- und Installations- und
andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart
wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste
berechnet.
6.3 CensIX Software Group ist an die angegebenen Preise
nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab
schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall
werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
6.4 Eventuelle
Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von
Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto
des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten
fälligen Forderung verrechnet.
7. Zahlung
7.1 Verzugszinsen in Höhe von 8%
über Basiszinssatz zu verlangen, ist von CensIX Software Group berechtigt, sofern
nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder CensIX Software Group einen höheren
Schaden nachweist.
7.2 Der Kunde darf nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw.
diese mit Forderungen von CensIX Software Group verrechnen. Zurückbehaltungsrecht
darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.3 Schuldet der Kunde CensIX Software Group mehrere
Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine
Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige
Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere
Schuld getilgt.
8. Gefahrübergang; Abnahme von
Leistungen, Sachmangelhaftung; Nachbesserung bei Dienstleistungen
8.1 Ab dem gesetzlichen Gewähr
Leistungsbeginn, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
8.2 Der Kunde muss gemeinsam mit einem
Mitarbeiter von CensIX Software Group, von CensIX Software Group auftragsgemäß installierte
Produkte unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im
wesentlichen Vertrags gerecht, wird der Kunde unverzüglich
schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die
Abnahme, hat er CensIX Software Group unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer
Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des
genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine
Fehlermeldung bei CensIX Software Group ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei
unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht
verweigern.
8.3 Soweit anderweitig keine
speziellen Regelungen getroffen sind, haftet CensIX Software Group bei Mängeln
ihrer Software bzw. Dienst oder Werkleistungen nach Maßgabe der
für diese geltenden besonderen Bestimmungen.
8.4 Bei schuldhafter Verletzung von
Vertragspflichten hat der Kunde CensIX Software Group in jedem Fall schriftlich
zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
aufzufordern.
9. Umfang der Rechtseinräumung
CensIX Software Group behält an der gelieferten Software die Urheber und
gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem
Programmträger oder der Verpackung angebrachten
Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der
Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen
richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen
für CensIX Software Group für die jeweiligen Produkte.
10. Haftung
10.1
CensIX Software Group haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit CensIX Software Group, ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer Pflichtverletzung beruhen, die CensIX Software Group, ihre gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
10.2 Für sonstige schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertrags pflichten haftet CensIX Software Group, gleich aus
welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das
gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet
CensIX Software Group im Übrigen nur in Höhe des typischerweise
vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren
Aufwendungen.
10.3 Im Übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen.
10.4 CensIX Software Group haftet nicht für
Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare
Maßnahmen – wie insbesondere durch Programm und
Datensicherung – hätte verhindern können.
10.5 Die Regelungen dieser Ziffer 10
gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen von CensIX Software Group.
10.6 Die Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11. Schutzrechte Dritter Der Kunde
verpflichtet sich, CensIX Software Group von Schutzrechtsberührungen Dritter
hinsichtlich der gelieferten CensIX Software Group unverzüglich in Kenntnis zu
setzen und CensIX Software Group auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen.
CensIX Software Group ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechts Behauptungen Dritter
notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei
ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
12. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit CensIX Software Group geschlossene Verträge
als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten
oder sonst Rechte und Pflichten aus mit CensIX Software Group geschlossenen Verträgen
ohne Zustimmung von CensIX Software Group ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Diese Bedingungen bleiben im
Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer
Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten
Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll
an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
13.2 Es gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über
den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
13.3 Erfüllungsort für alle
Lieferungen und Leistungen von CensIX Software Group ist Mutterstadt?.
13.4 Falls der Kunde im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland
hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Ludwigshafen am
Rhein vereinbart.